Eigentumsübertragung
Rz. 5
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (
§ 433 BGB@). Durch den Kaufvertrag wird noch kein Eigentum erworben. Der Kaufvertrag begründet lediglich die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an der gekauften Sache, die eine bewegliche oder unbewegliche Sache (Immobilie) sein kann.
Zur Erfüllung des Kaufvertrags ist erforderlich, dass der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache auf den Käufer überträgt.
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist nach
§ 873 BGB@ die
- die Eintragung ins Grundbuch
erforderlich siehe
Eigentumsübertragung).
Der Erwerber eines Grundstück wird auch Eigentümer des Hauses, das auf dem Grundstück steht.
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