Einheitliche Sache
Rz. 4
Haus und Grundstück bilden eine Einheit.
Das Haus ist rechtlich ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (vgl.
§ 94 Abs. 1 BGB@).
Ein wesentlicher Bestandteil einer Sache kann nicht einem anderen Eigentümer gehören d.h. wesentliche Bestandteile können nicht besondere Rechte haben (vgl.
§ 93 BGB@)
Die wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks haben keine eigenen Rechte (sog. Rechtsunfähigkeit wesentlicher Bestandteile).
Werden bewegliche Sachen mit dem Grundstück so verbunden, das sie als wesentliche Bestandteile anzusehen sind, dann erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sachen (vgl.
§ 946 BGB@). Da das Haus aus beweglichen Sachen zusammengesetzt ist und als wesentlichen Bestandteil des Grundstücks kraft Gesetz gilt, erstreckt sich das Eigentum des Grundstücks auf das Haus.
Vom Hauskauf ist der Kauf einer Eigentumswohnung zu unterscheiden. Beim Kauf einer Eigentumswohnung sind neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch die Regelungen des Wohneigentumsgesetzes (WEG) zu beachten. Durch das Wohnungseigentumsgesetz, als Sonderregelung zum BGB, ermöglicht der Gesetzgeber, dass Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus unterschiedlichen Eigentümern alleine gehören können, z.B. ein Haus mit zwei Wohnungen hat zwei verschiedene Wohnungseigentümer, wobei das Grundstück und das Haus (Hausaußenwände, Hausflur, Hausdach) beiden Personen gemeinsam gehören. Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht die Bildung von Wohnungseigentum (siehe
Eigentumswohnung).
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