Unmöglichkeit durch Zeitablauf
Rz. 4
Eine vorübergehende Leistungsverzögerung genügt nicht für die Unmöglichkeit einer Leistung.
Im Einzelfall kann eine vorübergehende Leistungsstörung einer dauernden Unmöglichkeit der Leistung gleichstehen, wenn dem Gläubiger ein langes Warten auf die Leistung unzumutbar ist, z.B. bei einem absoluten
Fixgeschäft, wenn die Leistungshandlung und somit die Erfüllung des Vertrags (Leistungserfolg) später nicht mehr nachholbar ist.
Ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Leistungsstörung führt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses (BGH, 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, Tz. 24 m.w.N.).
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