Haftung
Rz. 8
Bei einer Personengesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter persönlich, neben der Gesellschaft. Dadurch hat ein Gesellschaftsgläubiger mindestens zwei Schuldner.
Für die OHG ist die Haftung der Gesellschafter in
§ 128 HGB@ geregelt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (
§ 128 HGB@). Gleiches Recht gilt auch für die KG. Denn
§ 128 HGB@ ist über
§ 161 Abs. 2 HGB@ auf die persönlich haftenden Gesellschafter der KG anwendbar.
Nach der Rechtsprechung sind auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) die handelsrechtlichen Regelungen von
§ 124 HGB@ und
§ 128 HGB@ entsprechend anzuwenden.
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