Vertragsschluss
Rz. 7
a) Der Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, das sind Angebot und Annahme.
b) Beim Versendungskauf kann der Vertragsschluss durch eine Katalogbestellung oder einer Onlinebestellung im
Webshop eingeleitet werden.
Der Käufer gibt mit der Versendung der Bestellkarte oder seiner Onlinebestellung ein Kaufangebot ab, denn die Angaben im Katalog oder im Webshop stellen noch kein Angebot des Verkäufers dar. Der Verkäufer selbst möchte kein Angebot machen, da er die Nachfrage nach der Ware nicht kennt. So hat der Verkäufer die Möglichkeit, eine Bestellung abzulehnen, wenn er keine Ware mehr am Lager hat. Kann er liefern, dann wird der Verkäufer das Angebot annehmen.
c) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (
§ 147 Abs. 2 BGB@), sonst erlischt der Antrag (
§ 146 BGB@). Da die Annahmeerklärung eine empfangsbedürftige Erklärung ist, muss der Adressat sie rechtzeitig empfangen.
Die Annahme des Angebots kann durch ausdrückliche Annahmeerklärung des Verkäufers oder durch eine tatsächliche Annahmehandlung des Verkäufers (ohne ausdrückliche Erklärung) erfolgen.
Ein Vertragsschluss ist ohne Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden möglich, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat (vgl.
§ 151 BGB@, Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden). Hiervon ist im Versandhandel auszugehen. Die Annahmehandlung ist spätestens im Versenden der Ware an den Käufer zu sehen. Durch die Versendung der Ware bringt der Verkäufer zum Ausdruck, dass er die Bestellung des Kunden annimmt. Zu diesem Zeitpunkt kommt es zum Vertragsschluss. Die Kenntnis des Käufers ist nicht erforderlich. Für den Vertragsschluss ist nicht der Zugang einer Annahmeerklärung beim Käufer erforderlich, es genügt die rechtzeitige Absendung der Ware an den Käufer.
<< Rz. 6 ||
Rz. 8 >>