Vorleistungspflicht des Verkäufers
Rz. 30
Das Kaufrecht regelt weder für den Käufer noch für den Verkäufer eine ausdrückliche Vorleistungspflicht.
Beim Versendungskauf ist der Verkäufer vorleistungspflichtig, denn er erklärt sich bereit, die Ware vor Empfang des Kaufpreises abzusenden. In diesem Fall wird der Anspruch auf den Kaufpreis nicht vor der Absendung fällig.
Unter Kaufleuten gilt der Handelsbrauch, dass der Kaufpreis erst fällig wird, nach Erhalt der Ware und der Möglichkeit der Untersuchung der Ware.
Ist der Käufer ein Nichtkaufmann, gilt der Handelsbrauch nicht. Daher ist es zulässig, dass der Verkäufer die Ware mit Nachnahme versendet. In diesem Fall wird der Anspruch auf Kaufpreis nicht vor der Absendung, aber vor Aushändigung der Ware an den Kunden fällig (siehe
Nachnahme).
Die Lieferung gegen Nachnahme kann zwischen den Parteien ausdrücklich ausgehandelt oder in den AGB geregelt sein. Ist die Nachnahme in den AGB geregelt, dann ist AGB-Recht zu beachten (siehe
AGB).
Möglich ist auch Lieferung gegen
Vorkasse. Ist die Lieferung gegen Vorkasse in AGB geregelt, dann ist AGB-Recht zu beachten.
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