Weisungsrecht des Käufers
Rz. 16
Der Käufer kann dem Verkäufer Transportweisungen (
§ 447 Abs. 2 BGB@) erteilen.
Die erteilten Weisungen hat der Verkäufer zu befolgen. Lediglich wenn ein dringender Grund vorliegt, ist der Verkäufer berechtigt von der Weisung des Käufers abzuweichen. Dies ist anzunehmen, wenn der Käufer sich bei der Anweisung über eine große Gefahr irrt
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