Vielzahl von Verträgen
Rz. 4
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (
§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB@).
Zum Schutz des Vertragspartner unterliegen einseitig vorformulierte Klauseln der inhaltlichen Kontrolle und sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen (sog.
Inhaltskontrolle nach
§ 307 BGB@).
Die Inhaltskontrolle findet keine Anwendung auf vorformulierte Vertragsbedingungen, die nur einmal benutzt werden. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) gibt es eine Ausnahme (siehe Einmalnutzung,
Rz.5).
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