Verstoß gegen Transparenzgebot
Rz. 4
Eine AGB-Klausel ist unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden kann sich daraus ergeben, dass eine AGB-Klausel nicht klar und verständlich ist (
§ 307 Abs. 1 BGB@).
Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt vor, wenn der Verwender unbestimmte Rechtsbegriffe aus gesetzlichen Vorschriften in seine AGB übernimmt.
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