Verfügungsgeschäft
Rz. 13
Gegenstand des Verfügungsgeschäfts ist die Verfügung über ein Recht, z.B. Eigentumsübertragung.
Eine Verfügung mit einer aufschiebenden Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist von Anfang an wirksam, sie entfaltet aber ihre rechtliche Wirkung erst mit Eintritt der Bedingung oder Zeitbestimmung. Die Rechtsänderung tritt nicht sofort mit Vertragsschluss ein, sondern später
Beispiel: Beim Kauf unter
Eigentumsvorbehalt wird dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen (
§ 449 BGB@), das Eigentum (recht) geht erst mit Eintritt der Bedingung (Kaufpreiszahlung) auf den Käufer über. Der Käufer erlangt zunächst noch kein volles Eigentumsrecht. Der Käufer erlangt nur ein
Anwartschaftsrecht, das mit Eintritt der Bedingung zum Vollrecht wird.
Durch das Verfügungsgeschäft ist das Recht des Verfügenden bereits belastet. Der Verfügende (z.B. Verkäufer) kann die Verfügung (z.B. aufschiebend bedingte Eigentumsübertragung) nicht mehr ohne weiteres durch alleinige Entscheidung verhindern.
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