Verfügungsgeschäft
Rz. 10
Das Verfügungsgeschäft ist die Einigung (dingliche Einigung) über den Eigentumsübergang.
Beim Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum nicht zum Zeitpunkt der Sachübergabe auf den Käufer über, sondern später.
Der Käufer erwirbt das Eigentum erst mit Eintritt der Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung). Mit Eintritt der Bedingung wird der Käufer automatisch (ohne weitere Erklärungen) zum Eigentümer der Kaufsache.
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