Praxis und Anspruchsaufbau
Rz. 7
Einreden und Einwendungen sind beim vertraglichen Anspruchsaufbau an folgenden Stellen zu berücksichtigen.
I. Anspruch entstanden?
Ein vertraglicher Anspruch setzt das Vorliegen eines geschlossenen Vertrags voraus, der auch wirksam ist. Daher ist zu prüfen, ob eine sog. rechtshindernde Einwendung vorliegt, z.B. Geschäftsunfähigkeit nach
§ 104 BGB@,
§ 105 BGB@.
II. Anspruch entstanden, aber nachträglich erloschen?
Prüfen, ob eine sog. rechtsvernichtende Einwendung vorliegt, z.B. Erfüllung nach
§ 362 BGB@.
III. Anspruch durchsetzbar ?
Der entstandene und nachträglich nicht erloschene Anspruch muss rechtlich durchsetzbar sein. Daher ist zu prüfen, ob eine sog. rechtshemmende Einwendung (z.B. Verjährung nach
§ 214 BGB@) vorliegt. Liegt eine Einrede (rechtshemmende Einwendung) vor, dann ist der Anspruch gerichtlich nicht durchsetzbar (gehemmt), solange die Einrede vorliegt. Der Schuldner muss im Prozess die Einrede geltend machen.
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