Rechtsvernichtende Einwendungen
Rz. 4
Rechtsvernichtende Einwendungen sind Gründe, die ein wirksam entstandenes Recht nachträglich wieder vernichten.
Entstandene Ansprüche (Rechte) können nicht geltend gemacht werden, wenn sie nach dem Entstehen wieder untergehen (erlöschen).
Diese Einwendungen hat der Richter im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen.
<< Rz. 3 ||
Rz. 5 >>