Rechtsfolgen
Rz. 9
Die Rechtsfolgen sind abhängig davon, ob dem Schuldner
- die Leistung unmöglich oder
- die Leistung zwar möglich, aber unzumutbar ist (sog. Unvermögen).
In den Fällen der Unmöglichkeit der Leistung nach
§ 275 Abs. 1 BGB@ tritt kraft Gesetz eine Befreiung der Leistungspflicht ein (ohne dass der Schuldner noch eine Erklärung gegenüber dem Gläubiger abgeben muss). Die Leistungsbefreiung tritt auch ein, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat.
Ist dem Schuldner die Leistung (Leistungserfolg) unmöglich, dann wird er nach
§ 275 Abs. 1 BGB@ von seiner Leistungspflicht befreit. Im Gegenzug hat er bei einem gegenseitigen Vertrag keinen Anspruch auf die Gegenleistung (
§ 326 Abs. 1 BGB@), d.h. ohne Leistung (Leistungserfolg) keine Gegenleistung.
In den Fällen des Unvermögens nach §
§ 275 Abs. 2 und 3 BGB@ tritt nicht bereits kraft Gesetz die Leistungsbefreiung ein, sondern der Schuldner hat nur ein Leistungsverweigerungsrecht, das er gegenüber dem Gläubiger geltend machen muss.
Macht er das Leistungsverweigerungsrecht geltend, braucht er nicht mehr leisten. Faktisch kommt es einer Leistungsbefreiung gleich. Derjenige, der sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft, kommt nicht in Verzug.
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