Fernunterricht
Rz. 15
Fernunterricht ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
- bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind, und
- der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (§ 1 FernUSG@).
Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter), das Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen, insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer) diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt (
§ 2 Abs. 1 FernUSG@).
Kein Fernunterricht liegt vor, wenn zwar eine räumliche Trennung zwischen Lehrer und Lernenden (Schüler) besteht, aber der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg nicht überwachen, weder schriftlich noch mündlich (siehe
Fernunterrichtsvertrag).
<< Rz. 14 ||
Rz. 16 >>