Gerichtsstand
Rz. 16
Der Gerichtsstand ist der Ort des zuständigen Gerichts.
Bei vertraglichen Streitigkeiten (z.B. Streitigkeiten aus einem Unterrichtsvertrag) ist
§ 29 ZPO@ zu beachten. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (
§ 29 ZPO@). Eine Geldschuld hat der Schuldner von seinem Wohnort aus zu erfüllen. Eine Dienstleistung hat der Schuldner am Ort seiner Niederlassung zu erfüllen (siehe auch
Gerichtsstand).
Für den Fernunterricht gibt es eine Sonderregelung. Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (
§ 26 Abs. 1 FernUSG@). Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt (
§ 13 ZPO@).
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