Kündigung
Rz. 11
Durch die Kündigung wird der Vertrag für die Zukunft beendet. Für die Vergangenheit bleibt der Vertrag bestehen und bildet den Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen. Die erhaltenen Leistungen müssen nicht zurückgewährt werden.
Eine außerordentliche Kündigung nach
§ 626 BGB@ ist jederzeit möglich und tritt sofort ein. Eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung. Eine solche Kündigung erfordert einen wichtigen Kündigungsgrund (siehe
Kündigung).
Von der fristlosen Kündigung ist die ordentliche Kündigung zu unterscheiden. Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Eine ordentliche Kündigung sieht der Gesetzgeber für einen unbefristeten Dienstvertrag vor (vgl.
§ 621 Abs. 2 BGB@). Die Kündigungsfrist ist abhängig von den vereinbaren Zahlungsintervallen.
Beispiel: Bei einem Dienstverhältnis ist die Kündigung zulässig, wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages, wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends (vgl.
§ 621 BGB@).
Für befristete Dienstverhältnisse sieht der Gesetzgeber kein Kündigungsrecht vor, da der Vertrag mit Ablauf der Zeit auch ohne Kündigung endet (
§ 620 Abs. 1 BGB@). Die Parteien können aber ein Kündigungsrecht vereinbaren. Dies ist zulässig (siehe
Kündigung).
Die Kündigung eines Dienstverhältnisses bedarf nicht der Schriftform. Dies ergibt sich aus
§ 623 BGB@, da diese Vorschrift lediglich für Arbeitsverhältnisse die Schriftform verlangt.
Möglich ist, dass die Parteien ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbaren, dass eine Vertragspartei vor Beginn der Dienstleistung den Vertrag beenden will (siehe Stornierung,
Rz.12).
Sofern der Unterrichtsvertrag ein Fernunterrichtsvertrag ist, sind die Sonderregelungen des FernUSG zu beachten (siehe Fernunterricht,
Rz.15).
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