Krankheit
Rz. 8
Ist dem Dienstverpflichteten (Lehrer) die Leistung nicht möglich (z.B. wegen Krankheit, Unfall), dann wird er von seiner Leistungspflicht frei (
§ 275 Abs. 1 BGB@). Im Gegenzug braucht der Schüler die Vergütung nicht bezahlen (
§ 326 Abs. 1 BGB@). Der Vergütungsanspruch entfällt aber nicht zwingend, denn diese Vorschrift ist durch Individualvereinbarung abänderbar (BGH, 13. Januar 2011 - III ZR 87/10; Rn. 16).
Eine Individualvereinbarung (Individualabrede) ist das Gegenteil von einer AGB. Die AGB wird vom Verwender einseitig gestellt, eine Individualabrede ist individuell ausgehandelt (siehe
Individualabrede).
Bietet der Lehrer seine Leistung an und nimmt der Schüler die angebotene Leistung nicht an (kommt nicht), dann kommt der Schüler in Annahmeverzug (
§ 293 BGB@) und muss die Vergütung für den ausgefallenen Unterricht bezahlen (
§ 615 BGB@), z.B. Lehrer wartet auf den Schüler, der Schüler kommt nicht zum Unterricht, wegen Krankheit. Der Grund des Fernbleibens ist letztendlich unerheblich. Ein Verschulden des Schülers für die Nichtannahme der angebotenen Leistung ist nicht erforderlich. Maßgebend ist die Nichtannahme der angebotenen Leistung (siehe
Annahmeverzug). Bei Annahmeverzug des Schülers hat der Dienstverpflichtete (Lehrer) einen Anspruch auf Vergütung nach
§ 615 BGB@.
Der Dienstverpflichte muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (vgl.
§ 615 BGB@). Diese Regelung ist teilweise durch Vertrag abänderbar, aber nicht vollständig. Die vollständige Abbedingung der Anspruchskürzung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Dienstberechtigten (Zahlungspflichtigen) dar (siehe BGH, 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, Tz. 45, Kinderbetreuungsvertrag).
<< Rz. 7 ||
Rz. 9 >>