Leistungsstörung
Rz. 7
Bei der Erfüllung eines Unterrichtsvertrags können Leistungsstörungen auftreten, z.B. Nichtleistung, Schlechtleistung, Verzug.
a) Schlechtleistung
Bei einer Schlechtleistung bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen. Wegen mangelhafter Dienstleistung kann der Vergütungsanspruch nicht gekürzt werden, da das Dienstvertragsrecht keine Minderung, wie das Kaufrecht, kennt.
b) Nichtleistung
Ist dem Dienstverpflichteten (Lehrer) die Leistung nicht möglich (z.B. wegen Krankheit, Unfall), dann wird er von seiner Leistungspflicht frei (
§ 275 Abs. 1 BGB@). Im Gegenzug braucht der Schüler die Vergütung nicht bezahlen (
§ 326 Abs. 1 BGB@).
c) Annahmeverzug
Bietet der Lehrer seine Leistung an und nimmt der Schüler die Leistung nicht an (kommt nicht), dann kommt der Schüler in
Annahmeverzug (
§ 293 BGB@) und muss die Vergütung für den ausgefallenen Unterricht bezahlen, z.B. Lehrer wartet auf den Schüler, der Schüler kommt nicht zum Unterricht. Der Grund des Fernbleibens ist unerheblich.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Lehrer selbst die Leistung auch nicht erbringen kann. Denn ein Annahmeverzug besteht nur, wenn dem Schuldner die angebotene Leistung auch tatsächlich möglich ist. Ist dem Schuldner (Dienstverpflichteten) die Leistung nicht möglich, dann kommt der Gläubiger nicht in Annahmeverzug (
§ 297 BGB@), z.B. Schüler kommt nicht zum Unterricht, da der Unterrichtsraum unter Wasser steht (siehe
Vergütungspflicht).
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