Lernmaterial
Rz. 4
Zusätzlich zur Wissensvermittlung durch den Lehrer kann der Lehrer auch die Lieferung von Lernmaterial schulden, z.B. Skripte.
In diesem Fall ist zwischen der Wissensvermittlung (Unterricht als Dienstleistung) und dem Lernmaterial zu unterscheiden. Der Unterrichtsvertrag sollte neben Ort, Dauer und Häufigkeit des Unterrichts auch Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Lehrmaterials enthalten
Für das Lernmaterial ist das
Kaufrecht zu beachten.
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