Stornierung
Rz. 12
Die Stornierung ist rechtlich der Rücktritt vom Vertrag. Bei einem Rücktritt sind die erhalten Leistungen zurückzugewähren. Es erfolgt eine Rückabwicklung des Vertrags (siehe
Rücktritt).
Solange der Dienstverpflichtete (Lehrer) seine Dienstleistung noch nicht erbracht hat, ist statt der Kündigung auch ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Hat der Dienstverpflichtete mit seiner Dienstleistung begonnen, kommt ein Rücktritt nicht mehr in Betracht, da der Schüler die erhaltene Dienstleistung (Unterricht) nicht mehr zurückgewähren kann.
Ein vereinbartes Stornierungsrecht bezieht sich auf den Rücktritt vor Dienstleistungsbeginn (Unterrichtsbeginn).
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