Vertragsinhalt
Rz. 5
Ein Unterrichtsvertrag ist auf Dauer angelegt. Dies sollte bei der Vereinbarung des Vertrags berücksichtigt werden.
Mindestinhalt eines Unterrichtsvertrags sollte sein:
- Identität des Anbieters (Name, Anschrift)
- Vertragsgegenstand (wesentliche Eigenschaften des Unterrichts und Umfang des Unterrichtsmaterials)
- Ort, Dauer und Häufigkeit des Unterrichts
- gegebenenfalls Zeitabstände für die Lieferung des Lehrmaterials
- Gesamtpreis (oder in den Fällen, in denen der Preis nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung)
- Zahlungsbedingungen (z.B. Zahlungsmittel, Anzahl und Höhe der Teilzahlungen)
- gegebenenfalls Mindestlaufzeit
- gegebenenfalls, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software
Ist der Unterrichtsvertrag zugleich ein Verbrauchervertrag, sind die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen zu beachten (vgl.
§ 312a Abs. 2 BGB@). Diese muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
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