Vertragslaufzeit
Rz. 14
Ein befristetes Dienstverhältnis endet mit Zeitablauf (
§ 620 Abs. 1 BGB@). Eine Kündigung ist nicht erforderlich.
Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, dann kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe des 621 bis 623 BGB kündigen (
§ 620 Abs. 2 BGB@). Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich.
<< Rz. 13 ||
Rz. 15 >>