Widerruf
Rz. 13
Ist der Unterrichtsvertrag zugleich
- ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag oder
dann steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu (
§ 312g Abs. 1 BGB@).
Wird dem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, so ist er an seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat (
§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB@).
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (
§ 355 Abs. 2 BGB@).
Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge oder Fernabsatzverträge gibt es Sonderregelungen für den Beginn der Widerrufsfrist.
Sofern der Unternehmer zur regelmäßigen Lieferung von Unterrichtsmaterial verpflichtet ist, beginnt die Frist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des Lehrmaterials (vgl.
§ 356 Abs. 2 Nr. 1d BGB@). Bei Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss (vgl.
§ 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB@).
Für alle Leistungen (z.B. bewegliche Sachen, ebook, Dienstleistungen) eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages oder Fernabsatzvertrags beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht nach
§ 356 Abs. 3 BGB@ unterrichtet (belehrt) hat. Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht oder nicht richtig belehrt, dann beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt (
§ 356 Abs. 3 BGB@).
Bei einem Dienstleistungsvertrag, wie den Unterrichtsvertrag, kann das Widerrufsrecht bereits vor Ablauf der 14 Tagen wegfallen, wenn der Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt und vollständig erbringt und der Verbraucher hierzu ausdrücklich zugestimmt hat (vgl.
§ 356 Abs. 4 BGB@).
Hat der Unterrichtsvertrag auch die Lieferung von digitalen Inhalten zum Gegenstand, dann erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen und der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat (vgl.
§ 356 Abs. 5 BGB@), z.B. mit Beginn des Downloads von elektronischen Lernmaterialien, wie ebooks.
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