Notar
Rz. 3
Ein Testament kann errichtet werden zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser abgegebene Erklärung (
§ 2231 BGB@).
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet
- indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt (sog. Erklärung gegenüber dem Notar) oder
- indem der Erblasser dem Notar ein Schriftstück übergibt (sog. Übergabe eines Schrift an den Notar)
Im ersten Fall erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen. Dabei genügt jede Äußerung des Erblassers, die seinen letzten Willen erkennen lässt.
Im zweiten Fall übergibt der Erblasser dem Notar eine Schrift mit der Erklärung, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein (
§ 2232 BGB@). Die verschlossene Schrift wird erst bei der Testamentseröffnung geöffnet.
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