Pflichtteil
Rz. 8
a) Wird ein Pflichtteilberechtigter im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, dann steht ihm der gesetzliche Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsberechtigte wird zwar nicht Erbe, er erwirbt jedoch einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.
Nicht jeder ist pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Abkömmlinge (
§ 2303 Abs. 1 BGB@) und der Ehegatte (
§ 2303 Abs. 2 BGB@) des Erblassers. Darüber hinaus sind die Eltern des Erblassers und Partner einer Lebensgemeinschaft pflichtteilsberechtigt.
Nicht anspruchsberechtigt sind die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernt Verwandte.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (
§ 2303 Abs. 1 BGB@).
b) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (
§ 2314 BGB@). Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände (Nachlassverzeichnis) zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird (
§ 2314 BGB@).
Nach dem BGH soll
§ 2314 BGB@ es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln (BGH, 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, Rn. 8). Für den Erben besteht eine Mitwirkungspflicht. Die Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist (BGH aaO, Rn. 9).
c) Der Erblasser kann nur aus bestimmten Gründen einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen.
Einem Abkömmling kann der Erblasser nach
§ 2333 BGB@ den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling z.B. dem Erblasser nach dem Tode trachtet, unsittlicher Lebenswandel vorgeworfen werden kann. Dem Ehegatten kann der Erblasser nach
§ 2335 BGB@ den Pflichtteil entziehen, wenn der Ehegatte z.B. dem Erblasser nach dem Tode trachtet.
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