Beurkundung
Rz. 3
Der Kaufvertrag über Grundstücke bedarf der notariellen Beurkundung (vgl.
§ 311b Abs. 1 BGB@). Die Nichteinhaltung der Form hindert nicht den Vertragsschluss. Die Parteien können mündlich einen Grundstücksvertrag schließen. Der abgeschlossene Vertrag bedarf aber zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlichen Form ermangelt, ist nichtig (
§ 125 BGB@). Ein nichtiger Vertrag entfaltet keine rechtliche Wirkungen.
Eine Heilung des Vertrags ist aber möglich.
Eine ohne Beachtung der Beurkundung geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgt sind (vgl.
§ 311b Abs. 1 BGB@).
Beurkundungspflichtig ist nicht nur die Einigung (Vertrag), sondern bereits der separate Antrag, z.B. A sendet B einen Kaufvertragsangebot über ein Grundstück zu. Ist der Antrag nicht beurkundet, ist er nichtig. Wird ein solches nichtiges Angebot nicht fristgerecht angenommen (
§ 146 BGB@), dann erlischt es (BGH, Urteil vom 13. 5. 2016 – V ZR 265/14), d.h. ein unwirksames Angebot ist rechtlich existent, aber ohne rechtliche Wirkung. Erst wenn das Angebot erlischt (
§ 146 BGB@), ist es rechtlich nicht mehr existent.
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