Rechtsfähige Personengesellschaften
Rz. 5
Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen ( § 14 Abs. 2 BGB@). |
Rechtsfähige Personengesellschaften sind:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
Die
OHG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft iSv
§ 14 BGB@, weil sie kraft handelsrechtlicher Regelung (
§ 124 HGB@) selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Sie tritt nach außen als einheitliche Zusammenfassung aller Gesellschafter auf. Sie ist rechtlich eine geschlossene Einheit. Sie kann vor Gericht unter ihrem Namen klagen und verklagt werden (
§ 124 Abs. 1 HGB@). Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich (
§ 124 Abs. 2 HGB@).
Auch die KG kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Denn
§ 124 HGB@ ist über
§ 161 Abs. 2 HGB@ auf die KG anwendbar (siehe
KG).
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Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft haftet neben der Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Daher hat der Gläubiger einer rechtsfähigen Personengesellschaft immer zwei Schuldner, die Personengesellschaft (Vertragspartner) und mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter (siehe Haftung,
Rz.9).
Im Gegensatz zu einer rechtsfähigen Personengesellschaft haften die Gesellschafter einer juristischen Person (z.B. Aktiengesellschaft) nicht persönlich. Sie können nicht persönlich verklagt werden. Die Gesellschafter einer juristischen Person haften auch nicht unbeschränkt, sondern lediglich über die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen mit ihrer Einlage (z.B. Aktienanteil).
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