Ordnungsmäßige Versendung
Rz. 20
Der Verkäufer ist zur ordnungsmäßigen Versendung verpflichtet. Er nimmt die Versendung vor, um seine
Übergabepflicht (
§ 433 Abs. 1 BGB@) zu erfüllen.
In Kriegs- und Krisenzeiten kann die Versendepflicht gebieten, die Versendung zu unterlassen, wenn die Gefahr von Transportstörungen besteht. Gleiches gilt bei einer Versendung in Naturkatastrophengebiete. Der Verkäufer hat in einem solchen Fall die Anweisungen des Käufers abzuwarten. Der Verkäufer darf nicht zu Unzeiten liefern und bei Transportstörungen sich dann auf den Gefahrübergang (
§ 447 BGB@) berufen.
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