Ausschluss der Nacherfüllung
Rz. 6
Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung (z.B. bei Produktionseinstellung).
Da der Schuldner (Verkäufer) bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach
§ 275 Abs. 1 BGB@ von seiner Leistungspflicht befreit wird, verbleiben dem Käufer die anderen Mängelrechte (z.B. Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).
Ist die Nachlieferung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Verkäufer zur Leistungsverweigerung nach
§ 439 Abs. 4 BGB@ berechtigt
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