Verjährung
Rz. 16
Sofern der Verkäufer eine fehlerhafte Sache liefert (z.B. Sache mit Sachmangel), kann der Käufer gesetzliche Mängelrechte (Gewährleistungsrechte) geltend machen.
Die gesetzlichen Mängelrechte unterliegen der Verjährung (
§ 438 Abs. 1 BGB@), d.h. der Käufer kann die Mängelrechte nur innerhalb der Mängelfrist (Gewährleistungsfrist) rechtlich durchsetzen.
Die Mängelfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre (vgl.
§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB@) und beginnt mit der Ablieferung der Sache, also nicht mit Vertragsschluss (vgl.
§ 438 Abs. 2 BGB@).
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (
§ 214 Abs. 1 BGB@). Durch die Verjährung erlischt der Anspruch auf die Mängelrechte (z.B. Mängelbeseitigung) nicht, der Anspruch besteht fort, ist aber rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
Die Verjährungsfrist verlängert sich, wenn es innerhalb der Verjährung zu einer Hemmung der Verjährung kommt. Die Verjährung wird gehemmt, wenn z.B. zwischen dem Verkäufer (Schuldner) und dem Gläubiger (Käufer) Verhandlungen über den Anspruch (Gewährleistungsanspruch) geführt werden (siehe
Verjährung).
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