Abschnittsweise Vergütung
Rz. 4
Bei abschnittsweiser Vergütung der wiederkehrenden Leistungen entsteht der Anspruch auf die Vergütung nicht bereits bei Vertragsschluss, sondern erst mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts.
Beispiel: Die Wohnungsmiete ist abschnittsweise, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, zu entrichten (
§ 556b BGB@). Der wiederkehrenden Vergütung steht die wiederkehrenden Sachüberlassung gegenüber.
Beim Mietvertrag mit einer abschnittsweisen Vergütung entsteht der Anspruch auf die Vergütung nicht bereits bei Vertragsschluss, sondern erst mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts (BGH 25. April 2013 - IX ZR 62/12 Tz. 27, 28). Die Mietforderung ist daher eine
befristete Forderung. Bis zum Eintritt des jeweiligen Zeitraums erlangt der Gläubiger keine gesicherten Anspruch (BGH, 04. Januar 2010 - IX ZR 78/09, Tz. 21). Gleiches gilt für den Vergütungsanspruch beim Dienstvertrag.
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