Keine Teilleistungen
Rz. 6
Die einzelnen wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnis (z.B. Mietvertrag) sind keine Teilleistungen iSd
§ 266 BGB@.
Bei Teilleistungen iSd
§ 266 BGB@ wird eine teilbare Gesamtleistung in Teilleistungen aufgeteilt. Statt einmaliger und vollständiger Leistung wird die teilbare Gesamtleistung lediglich gestreckt und in einzelnen Raten erbracht.
Bei Teilleistungen ist der Gesamtumfang der Leistungen nicht abhängig von der Dauer des Vertrags. Der Gesamtumfang steht bei Vertragsschluss fest (siehe
Teilleistungen).
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