Auseinandersetzung
Rz. 3
Mit der Auflösung der Gesellschaft endet die GbR noch nicht. Die Gesellschaft besteht fort. Lediglich der Gesellschaftszweck hat sich geändert. Es beginnt die Auseinandersetzung der GbR (
§ 730 BGB@). Sie wird auch als Abwicklung der GbR bezeichnet.
Die Auseinandersetzung ist in §
§ 730 ff. BGB@ geregelt:
- Berichtigung der Gesellschaftsschulden (§ 733 BGB@),
- Verteilung des verbleibenden Überschusses (§ 734 BGB@),
Siehe mehr zur Verteilung von Gewinn und Verlust
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Mit dem Abschluss der Auseinandersetzung ist die Gesellschaft beendet.
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