Beiträge
Rz. 5
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (
§ 705 BGB@).
Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten (
§ 706 Abs. 1 BGB@).
Die Beiträge können Geldbeträge sein. Eine GbR kann auch ohne Geldbeträge, also mit 0,00 EUR, gegründet werden. Ein GbR benötigt für die Gründung kein Mindestkapitel, wie Kapitalgesellschaften, insbesondere
GmbH oder
Aktiengesellschaft. Die Erbringung eines Beitrages in Form einer Kapitalbeteiligung ist nicht zwingende Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft, zumal durch
§ 706 Abs. 3 BGB@ klargestellt ist, dass der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen kann (OLG Frankfurt a.M., 20.09.2012 - 20 W 264/12, unter II. m.w.N).
Die Beiträge können auch das Beibringen von vertretbaren oder verbrauchbaren Sachen sein (vgl.
§ 706 Abs. 2 BGB@). Beiträge können auch das Beibringen von nicht vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen sein oder das Einbringen von Wissen oder andere Vorteile für die GbR.
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