Gesellschaftsvermögen
Rz. 14
Zum Gesellschaftsvermögen gehören die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände (vgl.
§ 718 Abs. 1 BGB@).
Da die GbR seit 2001 eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, kann die Gesellschaft selbst Rechte und Eigentum erwerben sowie Verbindlichkeiten eingehen.
Zum Gesellschaftsvermögen gehört auch, was als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird (
§ 718 Abs. 2 BGB@).
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