Kündigung
Rz. 20
Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (
§ 723 Abs. 1 BGB@).
Die Kündigung durch den Gesellschafter ist ein Auflösungsgrund. Durch die Kündigung wird der Gesellschaftszweck geändert. Von der werbenden Gesellschaft wird sie zur sterbenden Gesellschaft.
Mit der Auflösung beginnt die Abwicklung der GbR. Die Abwicklung nennt man Auseinandersetzung (siehe
Auseinandersetzung).
<< Rz. 19 ||
Rz. 21 >>