Kapitalanteil
Rz. 17
a) Der Kapitalanteil ist der Anteil der wirtschaftlichen Beteiligung an der Gesellschaft. Er ist eine Bezugsgröße für bestimmte Zwecke. Vom Kapitalanteil kann abhängig sein:
- Gewinn- und Verlustzurechnung
- Verteilung des Gesellschaftsvermögens bei Liquidation
Der Kapitalanteil wird aus Gewinn und Verlust, Einlagen und Entnahmen gebildet.
b) Für den Kapitalanteil wird ein Kapitalkonto geführt. Auf dem Kapitalkonto werden die Geldzugänge und Abgänge gebucht.
Möglich ist, dass die Gesellschafter einen festen Kapitalanteil eines jeden Gesellschafters vereinbaren. Dies erfordert ein festes und variables Kapitalkonto.
Beispiel: Zwei Gesellschafter vereinbaren eine Einlagen iHv. jeweils 5.000 EUR. Die vereinbarten Einlagen werden auf ein festes Kapitalkonto eingezahlt und bleiben dort. Zusätzlich wird ein variables Kapitalkonto eingerichtet für Gewinne und Verluste, Einlagen und Entnahmen.
Der feste Kapitalanteil eines Gesellschafters kann Null sein, denn eine Personengesellschaft besteht auch dann, wenn ein Gesellschafter nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.09.2012 - 20 W 264/12).
Zwar besteht das Wesen einer GbR im Zusammenschluss der Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (vgl.
§ 705 BGB@). Die Erbringung eines Beitrages in Form einer Kapitalbeteiligung ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft. Möglich ist, dass der Beitrag eines Gesellschafters in der Leistung von Diensten besteht (so OLG Frankfurt a.M. aaO), vgl.
§ 706 Abs. 3 BGB@. Daher kann eine Gesellschaft auch ohne Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Kapitalkonto bestehen. Durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann ein Gesellschafter wertmäßig, insbesondere für Zwecke der Gewinnverteilung und Auseinandersetzung von der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen werden. Trotzdem ist dieser Gesellschafter als Mitglied der Personenverbindung dinglich Mitinhaber des der Gesellschaft zustehenden Gesamthandsvermögens (OLG Frankfurt a.M. aaO).
c) Vom Kapitalanteil ist der Gesellschaftsanteil zu unterscheiden. Der Gesellschaftsanteil (Anteil an der Gesellschaft) umfasst alle Rechte und Pflichten eines Gesellschafters. Er verkörpert die Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters und umfasst die Verwaltungsrechte und Vermögensrechte
d) Details zum Kapitalanteil einer OHG (siehe
OHG).
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