Wechsel von Gesellschaftern
Rz. 23
Ein Gesellschafterwechsel kann erfolgen z.B. durch Kündigung (
§ 723 BGB@), Ausschluss eines Gesellschafters (
§ 737 BGB@) oder durch Eintritt in eine Gesellschaft.
Bei Ein- und Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ist das Anwachsungsprinzip zu beachten (siehe Anwachsungsprinzip,
Rz.24).
Der Austritt aus der Gesellschaft entbindet nicht von der Haftung (siehe Haftung,
Rz.19).
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