Gründung
Rz. 4
Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags in notarieller Form, ist die Gesellschaft gegründet.
Der Gesellschaftsvertrag ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat (siehe
Gesellschaftsvertrag).
Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden (
§ 1 GmbHG@).
Für die Gründung einer GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich (siehe
Gesellschaftsvertrag).
Gründung durch Gründungsprotokoll
Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat (
§ 2 Abs. 1a GmbHG@).
Beim vereinfachten Verfahren ist ein ausformulierter Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich. Die Gesellschaft kann durch ein einfaches notarielles Gründungsprotokoll erstellt werden. Das Gründungsprotokoll enthält den Namen und Sitz des Notars und zusätzlich den Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags (siehe
Gesellschaftsvertrag).
Gründung durch Gesellschaftsvertrag
Bei der Gründung einer GmbH mit mehr als 3 Gesellschaftern ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag erforderlich (siehe
Gesellschaftsvertrag).
Geschäftsführer
Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (
§ 6 Abs. 1 GmbHG@).
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