Kapitalerhöhung
Rz. 28
Eine Kapitalerhöhung bedarf der Änderung des Gesellschaftsvertrags. Denn in dem Gesellschaftsvertrag muss der Betrag des Kapitals bezeichnet sein (
§ 3 Abs. 1 GmbHG@). Die Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf einer Abstimmung der Gesellschafter.
Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (
§ 54 Abs. 1 GmbHG@). Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist (
§ 57 Abs. 1 GmbHG@).
Zur Übernahme eines Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital ist eine notariell aufgenommene oder beglaubigte Erklärung des Übernehmers erforderlich (
§ 55 Abs. 1 GmbHG@).
Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil (
§ 55 Abs. 3 GmbHG@).
Für die Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung ins Handelsregister ist erforderlich, dass in der Anmeldung die Versicherung abgegeben wird, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt sind (
§ 57 Abs. 2 GmbHG@).
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