Abnahme
Rz. 13
Durch den
Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet (
§ 631 Abs. 1 BGB@).
Hat der Unternehmer das Werk vertragsgemäß erstellt, ist der Besteller zur Abnahme des Werkes verpflichtet, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist (
§ 640 Abs. 1 BGB@).
Die Abnahme ist die Billigung des Werkes, als vertragsgemäße Leistung. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten des Bestellers) erklärt werden. Der Abnahme geht eine Prüfung des Abnahmegegenstandes voraus. Ein mangelhaftes Werk muss der Besteller nicht abnehmen. Wegen unwesentlichen Mängeln kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern (siehe
Abnahme).
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die körperliche Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes (
§ 646 BGB@), z.B. bei einer geschuldeten Theateraufführung.
Die Abnahme oder Vollendung des Werkes ist beispielsweise wichtig für
Auch für die Geltendmachung von Mängelrechten ist die Abnahme von Bedeutung. Der Besteller kann Mängelrechte nach
§ 634 BGB@ grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen (BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13, Leitsatz).
Die Verjährung des Zahlungsanspruchs beginnt im Jahr der Abnahme. Der Zugang einer Rechnung ist grundsätzlich nicht erforderlich
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