Bestellerpflichten
Rz. 7
Der Besteller ist der Auftraggeber, er ist zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (
§ 631 Abs. 1 BGB@). Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (
§ 632 BGB@).
Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat (
§ 632a BGB@).
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (
§ 640 Abs. 1 BGB@).
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller die Mängelrechte nach
§ 634 BGB@ geltend machen.
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