Preisgefahr
Rz. 21
Die Preisgefahr betrifft die Frage, wer die Kosten trägt, wenn der Schuldner wegen der Unmöglichkeit der Leistung oder einer Leistungserschwerung nicht mehr zu leisten braucht.
Der Unternehmer trägt die Preisgefahr.
Braucht der Schuldner (Unternehmer) nicht mehr nach
§ 275 BGB@ zu leisten, dann hat er keinen Anspruch auf die Gegenleistung (
§ 326 Abs. 1 BGB@). Der Schuldner bleibt auf seinen Kosten sitzen. Er trägt die Preisgefahr (siehe
Preisgefahr).
<< Rz. 20 ||
Rz. 22 >>