Unterschied zum Werklieferungsvertrag
Rz. 20
Sofern es sich bei der Herstellung eines körperlichen Werks, um die Herstellung einer beweglichen und vertretbaren Sache handelt, liegt kein Werkvertrag sondern ein
Werklieferungsvertrag (
§ 650 BGB@) vor.
Die Herstellung einer unbeweglichen Sache (Grundstücksbebauung) fällt in den Bereich des Werkvertrags.
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