Vergütung
Rz. 17
a) Der Besteller ist zur Bezahlung der Vergütung verpflichtet (
§ 631 Abs. 1 BGB@).
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (
§ 632 BGB@)
b) Bei einem Werkvertrag wird der Werklohn nicht mit Vertragsschluss, sondern mit der Abnahme des Werks nach
§ 641 BGB@ fällig. Der Besteller ist zur Abnahme des Werkes verpflichtet, wenn das Werk vertragsgemäß erstellt ist (
§ 640 BGB@), Details zum Thema Abnahme (siehe Abnahme,
Rz.13).
Ab der Abnahme kann der Anspruch auf Vergütung geltend gemacht werden (BGH, 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80). Gleichgültig sei (so BGH), ob der Unternehmer den Betrag zum Zeitpunkt der Abnahme schon konkret beziffern und in eine Rechnung einstellen könne oder überhaupt eine Rechnung erteile. Die Verjährung der Vergütung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist. Der Zugang einer Rechnung ist grundsätzlich nicht erforderlich (siehe
Pflichten des Bestellers)
Vor der Abnahme kann der Unternehmer Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen verlangen (siehe Abschlagszahlungen,
Rz.18).
c) Da der Werkvertrag zugleich ein
Dienstleistungsvertrag nach EU-Recht ist, ist die DL-InoV (DienstleistungsInformationsVerordnung) zu beachten. Der Unternehmer ist zur Preisangabe verpflichtet (
§ 4 DL-InfoV@). Diese Vorschrift enthält eine wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregelung. Ein Verstoß gegen eine Vorschrift mit Marktverhaltensregelungen kann wettbewerbswidrig sein (siehe
Marktverhaltensregelungen).
Nach dem OLG Stuttgart ist ein Werbevertrag in der Rechtsnatur eines Werkvertrags unwirkam, wenn er keine Preisangabe enthält (OLG Stuttgart, 06.12.2012 - 2 U 94/12).
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