Vertragsverhältnis
Rz. 3
Durch den Werkvertrag (
§ 631 BGB@) werden rechtliche Beziehungen zwischen dem Unternehmer und Besteller begründet. Dieses Rechtsverhältnis (Schuldverhältnis) wird auch als Werkvertragsverhältnis bezeichnet.
Das Werkvertragsverhältnis umfasst die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen.
Soweit im Werkvertrag ein Lebenssachverhalt nicht geregelt ist, regeln gesetzliche Vorschriften die rechtlichen Beziehung zwischen Unternehmer und Besteller.
<< Rz. 2 ||
Rz. 4 >>