Bearbeitungsrecht
Rz. 20
Der Urheber hat an Computerprogrammen das Bearbeitungsrecht (
§ 69c Nr. 2 UrhG@), d.h. bereits der Beginn einer Veränderung der Software bedarf der Zustimmung des Rechtsinhabers und nicht erst die Veröffentlichung der geänderten Software.
Wenn eine Software so wesentlich umgestaltet wird, dass das Programm durch die Umgestaltung eine neue Gestaltungshöhe erlangt, dann entsteht ein neues Werk. In diesem Fall bleiben die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten,
§ 3 UrhG@, unberührt (
§ 69c Nr. 2 UrhG@).
Der Beginn der Bearbeitung der Software bedarf nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn die Bearbeitung für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den Berechtigten erfolgt (
§ 69d Abs. 1 UrhG@).
Die Sonderregelungen für die Bearbeitung von Computerprogrammen gehen den allgemeinen Regelungen für die Bearbeitung eines Werkes vor. Nach den allgemeinen Regelungen des
§ 23 UrhG@ ist lediglich für die Veröffentlichung des neu geschaffenen Werks die Zustimmung des Urhebers des Originals erforderlich (siehe
Bearbeitung).
Von der Bearbeitung eines Werkes ist die freie Benutzung eines Werkes zu unterscheiden. Bei der freien Benutzung eines Werkes wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk so verändert, dass ein neues Werk mit eigenen Wesenszügen und eigener Gestaltungshöhe entsteht (siehe
freie Benutzung).
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