Schnittstellen
Rz. 26
Wie sich aus
§ 69a Abs. 2 UrhG@ ergibt, sind Schnittstellen grundsätzlich schutzfähig. Nicht geschützt sind die Ideen und Grundsätze, die den Schnittstellen zugrunde liegen.
Mit Schnittstellen iSd
§ 69a Abs. 2 UrhG@ sind nicht die grafischen Benutzeroberflächen (GUI) gemeint, sondern die technischen Schnittstellen, wie Programmierschnittstellen (API).
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