Zustimmungsbedürftige Handlungen
Rz. 12
Zustimmungsbedürftige Handlungen sind Handlungen, für die ein Dritter vom Rechtsinhaber die Zustimmung benötigt.
Grundsätzlich hat der Urheber ein ausschließliches Recht an der Verwertung seines Werkes. Die Verwertungsrechte des Urhebers sind in
§ 15 UrhG@ geregelt.
Für Computerprogramme enthält
§ 69c UrhG@ spezielle Regelungen. Diese speziellen Regelungen gelten für Rechtsinhaber. Rechtsinhaber kann der Urheber oder der Arbeitgeber eines Arbeitnehmerurhebers sein, wenn der Arbeitgeber die Nutzungsrechte kraft Gesetz vom Urheber nach
§ 69b UrhG@ erlangt.
Der Rechteinhaber hat an Computerprogrammen
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